BFH: Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage

Kategorie: Steuern | 23. August 2017

Wird eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mitverkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen, sind nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden. Deshalb ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern. So entschied der BFH (Az. X R 11/16).

Weitere Informationen: BFH: Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage

Quelle: www.datev.de

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