BGH: Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer unzulässig

Kategorie: Recht | 15. März 2018

Laut BGH zählen Mediatoren und Berufsbetreuer nicht zu den in § 59a I 1 BRAO aufgeführten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59a III BRAO erlaubt ist, sich zu einer Bürogemeinschaft zu verbinden. Die Entscheidung erging zur Rechtslage noch vor der Neufassung von § 203 III, IV StGB. Das berichtet die BRAK.

Weitere Informationen: BGH: Bürogemeinschaft von Anwalt mit Mediator und Berufsbetreuer unzulässig

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Wartungsarbeiten am Mittwoch, 19.08.2026 . . .

Von Mittwoch, 19.08.2026, ab 22:00 Uhr bis Donnerstag,20.08.2026, um 03:00 . . . ... [weiterlesen]

Wartungsarbeiten am Mittwoch, 12.08.2026 . . .

Am Mittwoch, den 12.08.2026, von 20:00 bis 22:00 Uhr stehen . . . ... [weiterlesen]

Archiv