Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

Kategorie: Steuern | 16. Februar 2018

Laut FG Köln sind Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen, da sie nicht von existenziell wichtiger Bedeutung seien (Az. 3 K 625/17).

Weitere Informationen: Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

Quelle: www.datev.de

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