Bürgerbegehren zum Weiterbetrieb des Hallenbades in Dormagen-Nievenheim nach vorläufiger Prüfung unzulässig

Kategorie: Recht | 20. Februar 2018

Das auf die Grundsanierung und den Weiterbetrieb des Hallenbades in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren ist nach vorläufiger Prüfung unzulässig. Das auf den Weiterbetrieb des Hallenbades in Nievenheim abzielende Bürgerbegehren sei verfristet. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 1 L 5853/17).

Weitere Informationen: Bürgerbegehren zum Weiterbetrieb des Hallenbades in Dormagen-Nievenheim nach vorläufiger Prüfung unzulässig

Quelle: www.datev.de

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