Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 Euro zu berücksichtigen

Kategorie: Steuern | 4. Oktober 2017

Die aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 Euro zu berücksichtigen. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 2 V 22/17).

Weitere Informationen: Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 Euro zu berücksichtigen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Bericht über die Sitzung am 28. . . . ...

Die WPK informiert über die Sitzung vom 28.11.2025. ... [weiterlesen]

Rentenpaket 2025 beschlossen . . .

Der Deutsche Bundestag hat heute das Rentenpaket 2025 beschlossen. Damit . . . ... [weiterlesen]

Archiv