Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 Euro zu berücksichtigen

Kategorie: Steuern | 4. Oktober 2017

Die aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 Euro zu berücksichtigen. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 2 V 22/17).

Weitere Informationen: Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 Euro zu berücksichtigen

Quelle: www.datev.de

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