Externe Datenschutzbeauftragte ist keine Syndikusrechtsanwältin

Kategorie: Recht | 13. September 2017

Laut AGH Hamburg ist eine Volljuristin, die als externe Datenschutzbeauftragte für die Kunden ihres Arbeitgebers tätig ist und daneben als „Consultant Datenschutz und IT-Compliance“ in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Forensik berät, wegen dieser Tätigkeit nicht als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen (Az. AGH I ZU(SYN) 11/2016 (I-6)). Das berichtet die BRAK.

Weitere Informationen: Externe Datenschutzbeauftragte ist keine Syndikusrechtsanwältin

Quelle: www.datev.de

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