Kreuzfahrt in die Quarantäne

Kategorie: Steuern und Recht | 14. April 2026

Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern lt. OLG Zweibrücken nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise (Az. 1 U 63/25).

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Quelle: www.datev.de

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