Rippenbruch in der Badewanne: kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter
Kategorie: Recht | 6. Juli 2020
Das LG Frankfurt entschied, dass sich im vorliegenden Fall nur die allgemeine Gefahr verwirklicht habe, beim Duschen auszurutschen und zu stürzen. Diese sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos (Az. 2-24 O 175/18).
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Quelle: www.datev.de