Textbausteine allein genügen nicht: Auch 146 Seiten Berufungsbegründung können unzulässig sein
Kategorie: Recht | 25. August 2020
Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt und auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil – wenn überhaupt – „sporadisch“ eingeht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Darauf hat das OLG Köln hingewiesen und eine entsprechende Berufung als unzulässig verworfen (Az. 15 U 171/19).
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Quelle: www.datev.de