Bekämpfung der Geldwäsche: Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 GwG)

Kategorie: Wirtschaftsprüfung | 6. März 2018

Die WPK kann auf Antrag von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG befreien, wenn der antragstellende WP/vBP darlegen kann, dass die im Bereich der ausgeübten beruflichen Tätigkeit bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden (§ 5 Abs. 4 GwG).

Weitere Informationen: Bekämpfung der Geldwäsche: Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 GwG)

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2025 . . .

Das Bundeskabinett hat am 30. April 2025 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 . . . ... [weiterlesen]

Inflationsrate im April 2025 voraussichtlich +2,1 . . .

Die Inflationsrate in Deutschland wird im April 2025 voraussichtlich +2,1 . . . ... [weiterlesen]

Archiv