Bekämpfung der Geldwäsche: Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 GwG)
Kategorie: Wirtschaftsprüfung | 6. März 2018
Die WPK kann auf Antrag von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG befreien, wenn der antragstellende WP/vBP darlegen kann, dass die im Bereich der ausgeübten beruflichen Tätigkeit bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden (§ 5 Abs. 4 GwG).
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Quelle: www.datev.de