Einforderung von Arbeitsproben im Rahmen von Ausschreibungen – berufsrechtliche Grenzen
Kategorie: Wirtschaftsprüfung | 12. Mai 2017
Im Rahmen von Ausschreibungen gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 537/2014 werden von den teilnehmenden Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in zunehmendem Maße Arbeitsproben eingefordert. Die Interessenlage der Unternehmen ist einerseits nachvollziehbar. Andererseits ruft diese Praxis aus Sicht der WPK berufsrechtliche Bedenken hervor, wenn sich die Arbeitsproben auf Sachverhalte beziehen, die von konkreter Bedeutung für die Rechnungslegung des ausschreibenden Unternehmens sind.
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Quelle: www.datev.de