Fristablauf für das Geschäftsjahr 2018 am 31.12.2019 – Ordnungsgelder lassen sich vermeiden

Kategorie: Wirtschaftsprüfung | 26. November 2019

Eine Vielzahl von Unternehmen ist dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2018 in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Wird diese Frist versäumt, hat das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Darauf weist die WPK hin.

Weitere Informationen: Fristablauf für das Geschäftsjahr 2018 am 31.12.2019 – Ordnungsgelder lassen sich vermeiden

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen . . . ...

Der BGH hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen . . . ... [weiterlesen]

Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen durch Versandhandelsapotheke . . . ...

Die Auslobung von 10 Euro-Gutscheinen bei der Einlösung von E-Rezepten, . . . ... [weiterlesen]

Archiv