Fristablauf für das Geschäftsjahr 2018 am 31.12.2019 – Ordnungsgelder lassen sich vermeiden

Kategorie: Wirtschaftsprüfung | 26. November 2019

Eine Vielzahl von Unternehmen ist dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2018 in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Wird diese Frist versäumt, hat das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Darauf weist die WPK hin.

Weitere Informationen: Fristablauf für das Geschäftsjahr 2018 am 31.12.2019 – Ordnungsgelder lassen sich vermeiden

Quelle: www.datev.de

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