Hinweis der WPK zu Praxisvertretung und Praxisabwicklung
Kategorie: Wirtschaftsprüfung | 11. Mai 2017
Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer enthält anders als die Berufsrechte der Steuerberater und Rechtsanwälte keine ausdrückliche Verpflichtung, rechtzeitig für eine angemessene Vertretung Sorge zu tragen. Die WPK hat nach wie vor nicht die Möglichkeit, einen Praxisvertreter zu bestellen, die WPO sieht jedoch inzwischen zumindest die Bestellung eines Praxisabwicklers vor.
Weitere Informationen: Hinweis der WPK zu Praxisvertretung und Praxisabwicklung
Quelle: www.datev.de