Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland – Auslegungshilfe des IDW

Kategorie: Wirtschaftsprüfung | 13. Februar 2018

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen am 09.11.2017 darf ein WP/vBP Dienstleistern, die ihre Leistungen im Ausland erbringen, den Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnen, wenn (u. a.) der im Erbringungsland bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Die WPK hat über die vom IDW veröffentlichte Auslegungshilfe zu dieser „Auslandsklausel“ beraten und teilt im Ergebnis die darin formulierten Ansichten des IDW.

Weitere Informationen: Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland – Auslegungshilfe des IDW

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Grundsteuer: Transparenzregister geht offline . . .

Das Transparenzregister hat seinen Zweck erfüllt und geht am 30. . . . ... [weiterlesen]

Prozessrecht: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren . . .

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne . . . ... [weiterlesen]

Archiv