Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern

Kategorie: Steuern und Recht | 31. März 2023

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. So entschied das FG Hamburg (Az. 6 K 207/21).

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Quelle: www.datev.de

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