Allein die Größe einer Tätowierung ist kein Einstellungshindernis für die Polizei in Nordrhein-Westfalen

Kategorie: Recht | 25. August 2017

Laut VG Düsseldorf darf das Land Nordrhein-Westfalen einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat. Es gebe keine Erkenntnisse, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht werde (Az. 2 L 3279/179).

Weitere Informationen: Allein die Größe einer Tätowierung ist kein Einstellungshindernis für die Polizei in Nordrhein-Westfalen

Quelle: www.datev.de

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