Alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Radiologen in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Kategorie: Recht | 21. Juni 2018
Das BVerfG entschied, dass Kardiologen mit der Zusatzbezeichnung „MRT – fachgebunden“ aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung von der Erbringung kernspintomographischer Leistungen ausgeschlossen werden dürfen (Az. 1 BvR 3042/14).
Weitere Informationen: Alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Radiologen in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Quelle: www.datev.de