Anordnung des paritätischen Wechselmodells unterfällt ausschließlich dem Sorgerecht

Kategorie: Recht | 20. Februar 2020

Die Anordnung des paritätischen Wechselmodells betrifft das Sorge-, nicht das Umgangsrecht. Deswegen ist eine einstweilige Anordnung, mit der ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird, anfechtbar. So das OLG Frankfurt (Az. 2 UF 301/19).

Weitere Informationen: Anordnung des paritätischen Wechselmodells unterfällt ausschließlich dem Sorgerecht

Quelle: www.datev.de

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