Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Kategorie: Steuern | 12. Januar 2018

Das BMF teilt mit, welche Vorgehensweisen und Mitteilungspflichten an andere Behörden bei Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO zu beachten sind (Az. IV A 3 – S-0229 / 07 / 10002-05).

Weitere Informationen: Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Quelle: www.datev.de

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