Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes 2009 auf Erbfälle vor Ablauf der Fortgeltungsanordnung (30. Juni 2016) bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheides nach Fristablauf

Kategorie: Steuern | 29. Dezember 2017

Das FG Hamburg bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Gesetz, das das BVerfG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat, für das aber eine Frist für die Fortgeltung und Neuregelung angeordnet wurde, auf „Altfälle“ weiterhin anzuwenden ist. Im Falle des Erbschaftsteuerrechts ist dabei zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Az. 3 K 293/16).

Weitere Informationen: Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes 2009 auf Erbfälle vor Ablauf der Fortgeltungsanordnung (30. Juni 2016) bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheides nach Fristablauf

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

EU-Kommission startet „Union der Kompetenzen“ gegen . . . ...

Die EU-Kommission will dem Fachkräftemangel begegnen. Ein zentrales Ziel der . . . ... [weiterlesen]

MwSt-Vorschriften: Rat legt Standpunkt zu Richtlinie . . . ...

Der Rat der EU hat eine Einigung über den Standpunkt . . . ... [weiterlesen]

Archiv