Arbeitslosengeld II-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

Kategorie: Recht | 5. November 2019

Das BVerfG entschied, dass Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Arbeitslosengeld II maximal bis zu 30 % des Regelbedarfs möglich sind – die bisher möglichen Abzüge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht um 60 % sind mit dem Grundgesetz dagegen nicht vereinbar (Az. 1 BvL 7/16).

Weitere Informationen: Arbeitslosengeld II-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

Quelle: www.datev.de

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