Auch freigestellte Arbeitnehmer dürfen mitfeiern!
Kategorie: Recht | 7. September 2017
Das ArbG Köln hat entschieden, dass ein Mitarbeiter – obwohl er während der laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeitet – an Betriebsfeiern teilnehmen darf (Az. 8 Ca 5233/16).
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Quelle: www.datev.de