Auch freigestellte Arbeitnehmer dürfen mitfeiern!

Kategorie: Recht | 7. September 2017

Das ArbG Köln hat entschieden, dass ein Mitarbeiter – obwohl er während der laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeitet – an Betriebsfeiern teilnehmen darf (Az. 8 Ca 5233/16).

Weitere Informationen: Auch freigestellte Arbeitnehmer dürfen mitfeiern!

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen . . . ...

Nach dem BGH-Beschluss VIII ZR 143/24 vom 25.02.2025 zu den . . . ... [weiterlesen]

Jahresbericht 2024 der WPK . . .

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2024 veröffentlicht. Weitere . . . ... [weiterlesen]

Archiv