Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle: Übermittlung von Nachweisen zur Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung und zur Tätigkeit in der gesetzlichen Abschlussprüfung

Kategorie: Steuern und Recht | 20. Januar 2025

Zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen spätestens alle drei Jahre die Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise erbracht werden. Die Nachweisfrist und der Nachweiszeitraum hängen vom Zeitpunkt der Registrierung als PfQK bei der WPK ab.

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Quelle: www.datev.de

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