Auskunfts- und Vorlageverlangen in der Betriebsprüfung sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte

Kategorie: Steuern | 5. Juli 2017

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich bei Prüfungsanfragen, sofern sie den prüfungsbefangenen Zeitraum betreffen, im Regelfall um von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen handelt, da bereits mit der Prüfungsanordnung die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht verbunden ist (Az. 6 K 1128/15).

Weitere Informationen: Auskunfts- und Vorlageverlangen in der Betriebsprüfung sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Exporte im Februar 2026: +3,6 % . . . ...

Im Februar 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Januar 2026 . . . ... [weiterlesen]

Umfragen zu NOCLAR und Restructured Code . . . ...

Die WPK weist darauf hin, dass das International Ethics Standards . . . ... [weiterlesen]

Archiv