Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen

Kategorie: Steuern und Recht | 12. April 2024

Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält jeweils bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage wird um Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ergänzt (Az. IV D 1 – S-0229 / 20 / 10001 :037 und IV D 1 – S-0229 / 22 / 10002 :004).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Inflationsrate im Oktober 2024 voraussichtlich +2,0 . . .

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Oktober 2024 voraussichtlich +2,0 . . . ... [weiterlesen]

Was ändert sich im November 2024? . . .

Die Bundesregierung hat einen Überblick über die Neuregelungen ab November . . . ... [weiterlesen]

Archiv