Ausschlussfrist für die Meldung von Wasserschwundmengen ist nichtig
Kategorie: Recht | 20. März 2020
Die Regelung in der Abwassergebührensatzung der Stadtwerke Hürth, wonach sog. Wasserschwundmengen bis zum 15. Dezember eines Jahres geltend zu machen sind (Ausschlussfrist), ist nichtig. Dies hat das VG Köln entschieden (Az. 14 K 4226/17).
Weitere Informationen: Ausschlussfrist für die Meldung von Wasserschwundmengen ist nichtig
Quelle: www.datev.de