Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Kategorie: Recht | 13. April 2018
Auch bei einem Chemieunternehmen rechtfertigt die Verurteilung eines Mitarbeiters wegen einer versuchten Sprengstofftat in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 11 Sa 319/17).
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Quelle: www.datev.de