Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Kategorie: Recht | 13. April 2018

Auch bei einem Chemieunternehmen rechtfertigt die Verurteilung eines Mitarbeiters wegen einer versuchten Sprengstofftat in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 11 Sa 319/17).

Weitere Informationen: Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Quelle: www.datev.de

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