Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social Media Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich

Kategorie: Recht | 21. Januar 2020

Das LG Berlin hat aufgrund von beleidigenden Facebook-Kommentaren in Bezug auf eine Politikerin entschieden, dass die Social Media Plattform in sechs Fällen Auskunft über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden ist, sowie über den Uploadzeitpunkt erteilen muss (Az. 27 AR 17/19).

Weitere Informationen: Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social Media Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich

Quelle: www.datev.de

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