Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht
Kategorie: Recht | 9. Juli 2020
Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das entschied das BVerwG (Az. 7 C 19.18).
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Quelle: www.datev.de