Besoldungsvorschriften des Landes NRW zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig
Kategorie: Recht | 29. Juli 2020
Das BVerfG entschied, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung kinderreicher Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 regeln (Az. 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17).
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Quelle: www.datev.de