Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Kategorie: Steuern und Recht | 4. Januar 2024

Durch Artikel 17 JStG 2022 vom 16. Dezember 2022 wurde § 22g in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Das BMF erläutert die Vorschrift zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister (Az. III C 5 – S-7420 / 20 / 10007 :004).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in . . .

Das sog. Solarpaket I wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Fußballverein gegen Ticketzweitmarkthändler . . .

Das LG München I hat über die Klage der FC . . . ... [weiterlesen]

Zweiter Bericht zur Anwendung der DSGVO . . .

Die EU-Kommission hat am 25.07.2024 ihren zweiten Bericht zur Anwendung . . . ... [weiterlesen]

Archiv