BFH: Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
Kategorie: Steuern und Recht | 21. August 2025
Die in § 32b Abs. 1 S. 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies entschied der BFH (Az. I R 5/22).
Quelle: www.datev.de