BFH: Betrugsschaden als Werbungskosten

Kategorie: Steuern | 28. Juni 2017

Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt nach dem Urteil des BFH allerdings voraus, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war (Az. IX R 24/16).

Weitere Informationen: BFH: Betrugsschaden als Werbungskosten

Quelle: www.datev.de

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