BFH: Grunderwerbsteuer bei Rückerwerb

Kategorie: Steuern | 11. Juli 2019

Ist zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar, so kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf. Dies entschied der BFH (Az. II R 27/16).

Weitere Informationen: BFH: Grunderwerbsteuer bei Rückerwerb

Quelle: www.datev.de

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