BFH: Nur punktuelle Änderungsmöglichkeit nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG

Kategorie: Steuern und Recht | 21. November 2024

Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm ist, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen (Az. VI R 34/21).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

EU-Kommission startet „Union der Kompetenzen“ gegen . . . ...

Die EU-Kommission will dem Fachkräftemangel begegnen. Ein zentrales Ziel der . . . ... [weiterlesen]

MwSt-Vorschriften: Rat legt Standpunkt zu Richtlinie . . . ...

Der Rat der EU hat eine Einigung über den Standpunkt . . . ... [weiterlesen]

Archiv