BFH: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage
Kategorie: Steuern | 13. Februar 2019
Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben. Dies entschied der BFH (Az. IV R 35/16).
Weitere Informationen: BFH: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage
Quelle: www.datev.de