BFH: Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

Kategorie: Steuern | 27. Juni 2018

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen sich der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG) nicht aus weniger als einem Jahr zurückliegenden Verkäufen ableiten lässt, da diese Verkäufe den gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag nicht mehr repräsentieren (Az. VI R 8/16).

Weitere Informationen: BFH: Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

Quelle: www.datev.de

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