BFH: Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

Kategorie: Steuern | 9. Januar 2020

Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten („Mietereinbauten“) im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen. So der BFH (Az. V R 5/18).

Weitere Informationen: BFH: Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

Quelle: www.datev.de

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