BFH: Wiederaufforstungskosten bei vorherigem pauschalem Betriebsausgabenabzug

Kategorie: Steuern | 21. Juni 2019

Der BFH hatte zu klären, ob § 51 Abs. 3 EStDV in der bis 2011 geltenden Fassung (a. F.) zukunftsgerichtet zu verstehen ist mit der Folge, dass ab dem Jahr 2012 angefallene Wiederaufforstungskosten dadurch abgegolten sind, dass für im Jahr 2011 bezogene Einnahmen aus Holzverkäufen ein pauschaler Abzugsbetrag nach § 51 Abs. 2 EStDV a. F. in Anspruch genommen wurde, oder ob sich die Abzugsfähigkeit aus § 51 Abs. 4 EStDV in der ab 2012 geltenden Fassung ergibt (Az. VI R 47/16).

Weitere Informationen: BFH: Wiederaufforstungskosten bei vorherigem pauschalem Betriebsausgabenabzug

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Rheingau-Taunus-Kreis: Klage auf Abstimmungsvereinbarung für Papier-, . . . ...

Das VG Wiesbaden hat eine Klage des Abfallverbands Rheingau und . . . ... [weiterlesen]

Namensnennung einer Richterin in der Presseberichterstattung . . .

Die volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch im Zusammenhang . . . ... [weiterlesen]

Archiv