BFH: Zivile Tätigkeit für die ISAF
Kategorie: Steuern und Recht | 10. März 2022
Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung. Dies entschied der BFH (Az. I R 43/19).
Quelle: www.datev.de