BFH zum Eingreifen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei sog. Notfallpraxen

Kategorie: Steuern | 9. Juli 2020

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein im Keller des privaten Wohnhauses einer Ärztin eingerichteter Notbehandlungsraum einen betriebsstättenähnlichen Raum (Notfallpraxis) darstellt, wenn er nur über den Eingangsbereich des Hauses und einen Teil des Flures im Erdgeschoss zu erreichen ist, oder ob es sich in diesem Fall um ein häusliches Arbeitszimmer handelt (Az. VIII R 11/17)

Weitere Informationen: BFH zum Eingreifen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei sog. Notfallpraxen

Quelle: www.datev.de

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