BFH zur Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Kategorie: Steuern | 27. September 2017

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge in einen Ergebnisabführungsvertrag innerhalb von fünf Jahren nach dessen Beginn für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auch dann genügt, wenn die finanzielle Eingliederung in den Vorjahren fehlte und damit die körperschaftsteuerliche Organschaft trotz ununterbrochener Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags in den Vorjahren nicht anzuerkennen war oder ob der Abschluss eines neuen Ergebnisabführungsvertrags zum Zeitpunkt des Wiedervorliegens der finanziellen Eingliederung erforderlich gewesen wäre (Az. I R 51/15).

Weitere Informationen: BFH zur Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Inflationsrate im Juni 2025 voraussichtlich +2,0 . . .

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2025 voraussichtlich +2,0 . . . ... [weiterlesen]

Drei Packungen Mehl statt eines Laptops: . . . ...

Ein Münchner verklagte einen Paketdienstleister auf Schadensersatz, nachdem er ein . . . ... [weiterlesen]

Archiv