BFH zur Auslegung von Einspruchsschreiben

Kategorie: Steuern | 9. Januar 2020

Der BFH hatte zur Frage der Auslegung/des Umfangs des Anfechtungsbegehrens zu entscheiden, wenn die Einspruchsschrift als Betreff (nur) die Bescheidüberschrift wiedergibt, und erst nach mehreren Schreiben des Steuerpflichtigen und eines Gesprächs an Amtsstelle schriftliche Einwendungen gegen die im angefochtenen Bescheid erstmalig erfolgte Zinsfestsetzung geltend gemacht werden (Az. IX R 4/19).

Weitere Informationen: BFH zur Auslegung von Einspruchsschreiben

Quelle: www.datev.de

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