BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

Kategorie: Steuern | 6. März 2019

Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Nach dem Urteil des BFH sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsfähig (Az. III R 37/17).

Weitere Informationen: BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

Quelle: www.datev.de

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