BFH zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid

Kategorie: Steuern | 6. September 2017

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob die erstmals nach Bestandskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids beantragten Aufwendungen für verfallene Optionsscheine im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden können (Az. VIII R 40/15).

Weitere Informationen: BFH zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid

Quelle: www.datev.de

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