Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung: Nicht jeder Marktstand ist erlaubt

Kategorie: Recht | 7. April 2020

Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus gestattet nur den Verkauf bestimmter lebensnotwendiger bzw. schwer verzichtbarer Waren. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin den Eilantrag eines Markthändlers zurückgewiesen (Az. 14 L 35.20).

Weitere Informationen: Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung: Nicht jeder Marktstand ist erlaubt

Quelle: www.datev.de

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