Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht?
Kategorie: Recht | 20. Dezember 2019
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann lt. BAG nach § 8 Abs. 1 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung nur zulässig sein, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung geht und ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt (Az. 8 AZR 2/19).
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Quelle: www.datev.de