Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig
Kategorie: Steuern | 30. Juni 2017
Laut BVerwG ist die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig, da Bemessungsgrundlage die Veranstaltungsfläche und nicht der Wetteinsatz ist (Az. 9 C 7.16, 9 C 8.16, 9 C 9.16).
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Quelle: www.datev.de