Entgelttransparenzgesetz – Anspruch des Betriebsrats im Hinblick auf Bruttoentgeltlisten

Kategorie: Recht | 29. Juli 2020

Nach den Vorgaben im Entgelttransparenzgesetz ist der Betriebsrat in das individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit durch die Beantwortung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten eingebunden. Zu diesem Zweck ist ein von ihm gebildeter Betriebsausschuss lt. BAG berechtigt, Bruttoentgeltlisten des Arbeitgebers einzusehen und auszuwerten (Az. 1 ABR 6/19).

Weitere Informationen: Entgelttransparenzgesetz – Anspruch des Betriebsrats im Hinblick auf Bruttoentgeltlisten

Quelle: www.datev.de

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