Erbt ein Erbe die Leibrente, die der Erblasser nicht haben wollte?

Kategorie: Recht | 15. Januar 2018

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat hierbei der Erbe nachzuweisen. So das OLG Hamm (Az. 10 U 14/17).

Weitere Informationen: Erbt ein Erbe die Leibrente, die der Erblasser nicht haben wollte?

Quelle: www.datev.de

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